Verkehrsanordnung zum Waidhof
Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Art. 3 Abs. 2 - 4 SVG und die dazugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 sowie § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 wird folgende Verkehrsanordnung neu verfügt.
Fahrwangen:
Bühlmattweg Ende Baugebiet Richtung Waidhof, Allgemeines Fahrverbot, Signal 2.01 mit Zusatztext: ausgenommen Landwirtschaft.
Einsprachen:
Gegen diese Verkehrsanordnung kann jeder Betroffene innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung im kantonalen, digitalen Amtsblatt vom 6. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025, beim Gemeinderat Fahrwangen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.