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Alimentenbevorschussung und -inkasso

Alimentenbevorschussung

Ausbleibende wie auch verspätet geleistete Kinderunterhaltszahlungen von getrennt lebenden Elternteilen können zu einer wirtschaftlichen Notlage für das Kind führen. Die Gemeinde kann aushelfen, indem sie Unterhaltszahlungen an Kinder bevorschusst oder den Gläubigern eine Inkassohilfe anbietet.

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, prüft die Gemeinde auf schriftliches Gesuch hin, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Bevorschussung besteht. Ein solcher entsteht nur dann, wenn

- ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt und

- das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und

- die finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes innerhalb den durch den Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen.

Die Gemeinde unterstützt die Gläubiger (Ehegatte, Kinder) von Unterhaltsbeiträgen, diese beim Schuldner geltend zu machen.
Bei Kinderunterhaltsbeiträgen erfolgt die Inkassohilfe unentgeltlich, bei Ehegattenunterhaltsbeiträgen je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, maximal jedoch für eine Jahresgebühr von CHF 800.00.

Bei Fragen oder Unklarheiten sowie zur Bestellung des Gesuches wenden Sie sich bitte an den Sozialdienst.

Inkassohilfe

Vernachlässigen Personen ihre Unterhaltspflichten (Erwachsenen- und Kinderalimente) kann die Gemeinde auf Gesuch hin bei der Geltendmachung der Forderungen behilflich sein. Bei guten finanziellen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person kann die Gemeinde eine Gebühr verlangen. Die Inkassohilfe für Kinderalimente hingegen erfolgt in jedem Fall kostenlos.

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